Hessisches Finanzgericht Kassel

Grundsteuermessbetrag für einen Golfplatz im Außenbereich

Wird ein im Außenbereich belegenes unbebautes Grundstück als Golfplatz genutzt und dauert die Ermittlung eines speziellen Bodenrichtwerts für eine solche Nutzung an, kann die Finanzbehörde den Faktor nach dem hessischen Grundsteuerrecht nicht (mehr) anhand des gesetzlichen Auffangwerts bestimmen. Ein darauf gestützter Grundsteuermessbetrag ist von der Vollziehung auszusetzen.

Dies hat das Hessische Finanzgericht in einem Eilverfahren am 10.09.2025 (Az. 3 V 697/25) entschieden.

Im Streitfall setzte die Finanzbehörde den Faktor zur Bestimmung des Grundsteuermessbetrags für das Grundstück der Antragstellerin auf der Grundlage eines Werts von 10 % des durchschnittlichen Bodenrichtwerts der Gemeinde (gesetzlicher Auffangwert) an, weil bis zu diesem Zeitpunkt lediglich ein Bodenrichtwert für eine landwirtschaftliche Nutzung des Grundstücks zur Verfügung stand. Während des laufenden Gerichtsverfahrens beantragte die Finanzbehörde bei dem zuständigen Gutachterausschuss die Ermittlung eines Bodenrichtwerts für sonstige Flächen, u.a. auch für das Grundstück der Antragstellerin. Das Ermittlungsverfahren war zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts noch nicht abgeschlossen.

Die Antragstellerin beanstandete hinsichtlich der Festsetzung des Grundsteuermessbetrags insbesondere, dass durch die Anwendung der Auffangvorschrift eine jährliche Grundsteuerbelastung entstehe, die den Ertrag, der durch die Verpachtung des Grundstücks zu erzielen ist, um ein Vielfaches übersteige. Dies stehe in keinem Verhältnis zu den Leistungen der Daseinsvorsorge, welche eine Gemeinde für faktisches Grünland erbringe.

Der 3. Senat des Hessischen Finanzgerichts hat die begehrte Aussetzung der Vollziehung angeordnet, weil mit Blick auf die zwischenzeitlich beantragte erstmalige Ermittlung des Bodenrichtwerts für „sonstige Flächen“ ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides bestünden. Der zum jeweiligen Hauptveranlagungszeitpunkt ermittelte Bodenrichtwert sei als Tatsache zu betrachten und das hessische Grundsteuergesetz ordne an, dass der von dem zuständigen Gutachterausschuss ermittelte Bodenrichtwert für die Beteiligten bindend sei. Eine konkrete Ermittlung habe Vorrang vor dem Ansatz des Auffangwertes, dessen Anwendungsbereich aufgrund seines Ausnahmecharakters eng bleiben müsse. Auf die von der Antragstellerin aufgeworfene Frage, ob eine realitätsgerechte Umsetzung des Äquivalenzgedankens es erforderlich machen könnte, bei der Besteuerung übergroßer Grundstücke eine Korrektur vorzusehen, komme es nicht mehr an.

Das Hessische Finanzgericht hat die Beschwerde zum Bundesfinanzhof wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

Hintergrundinformation:

Das Bundesverfassungsgericht hat dem Gesetzgeber im Jahr 2018 aufgegeben, eine verfassungsgemäße Neuregelung der Grundsteuer zu treffen. Der hessische Landesgesetzgeber hat in der Folge durch das Gesetz zur Regelung einer Landesgrundsteuer (Landesgrundsteuergesetz) vom 15.12.2021 von seiner Möglichkeit Gebrauch gemacht, ein vom Grundsteuergesetz des Bundes abweichendes Landesgesetz zu erlassen.

Der Grundsteuermessbetrag ermittelt sich nach hessischem Grundsteuerrecht durch die Multiplikation des jeweiligen Flächenbetrages mit der festgelegten Steuermesszahl und einem Faktorwert. Der Faktorwert hängt von dem Verhältnis des Bodenrichtwerts der Richtwertzone des Grundstücks (gemäß Ermittlung des Gutachterausschusses oder auf der Grundlage eines gesetzlichen Auffangwerts) zum durchschnittlichen Bodenrichtwert der jeweiligen Gemeinde ab. Damit sollen nach Ansicht des Gesetzgebers lagebedingte Unterschiede typisiert berücksichtigt werden. Der Grundsteuermessbetrag wird durch die Finanzämter festgestellt; auf ihn wird sodann der von der jeweiligen Gemeinde festgelegte Hebesatz zur Berechnung der Grundsteuer angewandt.

Dieser Grundsteuermessbetrag wird durch die Finanzämter festgestellt; auf ihn wird sodann der von der jeweiligen Gemeinde festgelegte Hebesatz zur Berechnung der Grundsteuer angewandt.