Rechtliche Grundlagen

Finanzgerichtsordnung

Rechtsgrundlage der Finanzgerichtsbarkeit ist die am 1. Januar 1966 in Kraft getretene Finanzgerichtsordnung vom 6. Oktober 1965 (BGBl. I S. 1477), die inzwischen vielfach geändert wurde. Sie regelt bundeseinheitlich die Zulässigkeit des Finanzrechtswegs sowie die Zuständigkeit und das Verfahren vor den Finanzgerichten und dem Bundesfinanzhof.

Die Finanzgerichtsbarkeit ist zweistufig. Gerichte der Finanzgerichtsbarkeit sind in den Ländern die Finanzgerichte als obere Landesgerichte und im Bund der Bundesfinanzhof mit Sitz in München.

Hessisches Finanzgericht

Mit dem Hessischen Ausführungsgesetz zur Finanzgerichtsordnung vom 17. Dezember 1965 (GVBl. I S. 347) hat das Land Hessen seinem Finanzgericht in Kassel (Königstor 35, 34117 Kassel, Telefon: +49 561 7206 - 0) die erforderliche Rechtsgrundlage gegeben.

Finanzrechtsweg / Finanzgerichtliches Verfahren

Nach der Finanzgerichtsordnung ist der Finanzrechtsweg gegeben bei öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über bundesgesetzliche Abgabenangelegenheiten. Dazu gehören Klagen gegen Steuerbescheide der Finanzämter, gegen Zoll- und Verbrauchsteuerbescheide der Zollämter sowie seit 1996 auch gegen Kindergeldbescheide der Familienkassen. Das Finanzgericht ist auch zuständig für öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über die Vollziehung von anderen Verwaltungsakten durch Bundes- oder Landesfinanzbehörden nach den Vorschriften der Abgabenordnung, in bestimmten Streitigkeiten über das Berufsrecht der Steuerberater und für öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten, soweit für diese der Finanzrechtsweg durch Bundes- oder Landesgesetz eröffnet ist. Zu letzteren gehören die Angelegenheiten des Europäischen Marktordnungsrechts.

Für Strafen oder Bußgelder wegen Steuerstraftaten oder Steuerordnungswidrigkeiten sind nicht die Finanzgerichte, sondern die Strafverfolgungsorgane und die Strafgerichte (z.B. Amtsgericht und Landgericht) zuständig (§§ 385 ff Abgabenordnung - AO -).

Im ersten Rechtszug entscheidet das örtlich zuständige Finanzgericht, also in Hessen das Finanzgericht in Kassel. Der Rechtsweg an das Finanzgericht wird durch fristgebundene Klage beschritten. Wichtigste Klagearten sind nach dem Gesetz die Anfechtungsklage und die Verpflichtungsklage, je nachdem, ob der Kläger geltend macht, durch einen erlassenen, abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein. In besonderen Fällen sind auch eine Feststellungsklage, eine Sprungklage und eine Untätigkeitsklage zulässig.

Das Finanzgericht entscheidet im Regelfall aufgrund mündlicher Verhandlung durch Urteil. Die Senate des Finanzgerichts sind dabei mit drei Berufsrichterinnen oder Richtern und zwei ehrenamtlichen Richterinnen oder Richtern besetzt. Der Rechtsstreit kann jedoch auch einem Mitglied des Senats als Einzelrichter oder Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen werden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher Art aufweist und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat. In geeigneten Fällen kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden. Das Hessische Finanzgericht verfügt zurzeit über 34 Richterplanstellen für 11 Senate.

Nach der Finanzgerichtsordnung ist gegen die Urteile des Finanzgerichts die Revision an den Bundesfinanzhof eröffnet, sofern sie durch das Finanzgericht zugelassen wurde. Dies geschieht, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert. Die Nichtzulassung der Revision kann mit der Beschwerde beim Bundesfinanzhof angefochten werden.

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