Kosten

Ein Verfahren vor dem Finanzgericht kostet - anders als das Einspruchsverfahren beim Finanzamt - Geld. Der erforderliche Aufwand wird finanziell - zumindest teilweise - durch die Gerichtsgebühren abgedeckt. Die Höhe der Gebühren ist abhängig vom Streitwert, also der wirtschaftlichen Bedeutung des Falles.

Grundsätzlich gilt: Gewinnt der Kläger oder die Klägerin den Prozess, muss der Prozessgegner für alle Kosten des Verfahrens - also auch für die Kosten eines durch den Kläger oder die Klägerin beauftragten Prozessbevollmächtigten - aufkommen. Verliert der Kläger oder die Klägerin den Prozess, muss er oder sie nicht nur für seine Kosten aufkommen, sondern auch die Gerichtskosten bezahlen. Seit dem 01.08.2013 gilt eine neue Gebührentabelle mit höheren Gerichtsgebühren.

Streitwert

Für Verfahren vor dem Finanzgericht beträgt der Mindeststreitwert seit dem 01.08.2013 1.500 €. Eine endgültige Berechnung der Gerichtsgebühren unter Berücksichtigung des tatsächlichen Streitwerts erfolgt immer nach Abschluss des Verfahrens. In Kindergeldangelegenheiten ist seit dem 01.08.2013 kein Mindeststreitwert anzusetzen; hier gilt immer der tatsächliche Streitwert.

Fälligkeit der Verfahrensgebühr

Bereits mit der Einreichung der Klageschrift wird eine Verfahrensgebühr fällig. Vorläufig wird bei Klageverfahren nach § 52 Abs. 5 GKG die Verfahrensgebühr grundsätzlich nach dem Streitwert ermittelt, der sich unmittelbar aus dem Klageschriftsatz sowie dessen Anlagen ergibt. Liegt dieser Streitwert unter 1.500 €, richten die Gebühren nach dem Mindeststreitwert von 1.500 €. Ist ein Streitwert nach diesen Unterlagen nicht ermittelbar, sind die Gebühren vorläufig nach dem Mindeststreitwert von 1.500 € zu bemessen. Dies gilt für alle Klageverfahren (auch in Kindergeldfällen). Die Verfahrensgebühr - errechnet auf der Basis des Mindeststreitwerts – beträgt 284 €. Nach Eingang der Klage erhält der Kläger bzw. die Klägerin eine entsprechende Kostenrechnung, es sei denn, ihm bzw. ihr wurde Prozesskostenhilfe bewilligt. Der gezahlte Betrag wird nach Abschluss des Verfahrens im Rahmen der dann zu erstellenden Gerichtskostenrechnung angerechnet, was bei einem Klageerfolg zu einer vollständigen Erstattung der Vorauszahlung führen kann.

In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (Aussetzung der Vollziehung, einstweilige Anordnung) wird die Verfahrensgebühr nicht schon mit der Einreichung der Antragsschrift, sondern erst mit der (rechtskräftigen) Entscheidung des Gerichts fällig.

Pauschalgebührensystem

Das gesamte Verfahren vor den Finanzgerichten wird hinsichtlich der Gerichtsgebühren durch eine pauschale Verfahrensgebühr abgegolten. Normalerweise beträgt der Gebührensatz 4,0. Die Höhe der Gebühr ist gesetzlich geregelt (§ 3 i. V. m. § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz). Sie hängt vom Streitwert ab und beträgt bei einem Streitwert von 1.500 € bei Ergehen eines Urteils oder Gerichtsbescheids 284 € (siehe dazu die unter Streitwert dargestellte Tabelle).
Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes beträgt die Verfahrensgebühr bei einem Streitwert in Höhe von 1.500 € 142 €.

Gebühr auch bei Rücknahme

Bei einer Klagerücknahme ermäßigt sich die Gerichtsgebühr um die Hälfte. In dieser Konstellation fällt eine Verfahrensgebühr mit einen Gebührensatz von 2,0 an, sofern die Rücknahme vor Schluss der mündlichen Verhandlung beziehungsweise für den Fall, dass keine mündliche Verhandlung stattfindet, vor Ablauf des Tages erfolgt, an dem das Urteil oder der Gerichtsbescheid der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Möglichkeit einer gebührenfreien Rücknahme der Klage besteht nicht. Entsprechendes gilt, wenn das Klageverfahren durch einen Kostenbeschluss nach § 138 der Finanzgerichtsordnung (FGO) abgeschlossen wird, weil die Beteiligten den Rechtsstreit (in der Regel nach einem Erfolg/ Teilerfolg der Klage) übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Das gilt nicht, wenn bereits ein Urteil oder Gerichtsbescheid vorausgegangen ist.

Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ermäßigt sich die Verfahrensgebühr auf 0,75, wenn der Antrag vor Schluss der mündlichen Verhandlung oder für den Fall, dass eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem eine gerichtliche Entscheidung über den Antrag der Geschäftsstelle übermittelt wird, zurückgenommen wird oder in den Fällen des § 138 FGO ein Beschluss ergeht.