Videokonferenz

Teilnahme an mündlichen Verhandlungen und Erörterungsterminen vor dem Hessischen Finanzgericht.

Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten vom 15.07.2024 besteht gemäß § 128a der Zivilprozessordnung i.V.m. § 155 der Finanzgerichtsordnung für die am Verfahren Beteiligten sowie ihre Bevollmächtigten und Beistände und die Finanzbehörden die Möglichkeit, sich auf Antrag gestatten zu lassen, sich während einer mündlichen Verhandlung an einem anderen Ort aufzuhalten und dort Verfahrenshandlungen vorzunehmen.

Für diesen Fall wird die mündliche Verhandlung zeitgleich in Bild und Ton an den Ort, an dem sich die Beteiligten, Bevollmächtigten und Beistände aufhalten, und in den Sitzungssaal übertragen (Videokonferenz). Über den Antrag entscheidet das Gericht durch prozessleitende Verfügung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles.

Das Hessische Finanzgericht verfügt seit Dezember 2001 über eine in allen Sitzungssälen eingerichtete Videokonferenzanlage zur Abhaltung von Verhandlungen und Erörterungsterminen. Für Beteiligte, ihre Bevollmächtigten und Beistände sowie Behörden besteht jeweils die Möglichkeit, aus ihren Räumen an Videokonferenzen über eine verschlüsselte Datenverbindung via Webex teilzunehmen. Die Beteiligten werden gebeten, Anträge auf Durchführung einer Videokonferenz rechtzeitig zu stellen. Das Gericht entscheidet dann in der Regel zeitgleich mit der Ladung über den Antrag.

Hinweis: Die bislang zur Verfügung stehende Möglichkeit, an Videokonferenzübertragungen aus den Räumen der Finanzämter Darmstadt, Wiesbaden, Frankfurt am Main, Fulda und Gießen teilzunehmen, entfällt ab dem Monat Juli 2026. Ab diesem Zeitpunkt erfolgen die Videoverhandlungen bei dem Hessischen Finanzgericht ausschließlich über Webex.

Auch bei Abhaltung einer Videokonferenz ist der Ort der mündlichen Verhandlung ein Sitzungssaal des Hessischen Finanzgerichts. Nur hier kann das Gericht die Öffentlichkeit der Sitzung gewährleisten bzw. auf Antrag die Öffentlichkeit ausschließen. Anwesenheitspflicht hat allerdings nur der Vorsitzende Richter. Den anderen Mitgliedern des Gerichts kann bei Vorliegen erheblicher Gründe gestattet werden, an der mündlichen Verhandlung ebenfalls per Bild- und Tonübertragung teilzunehmen.

Per Videokonferenz geführte Verhandlungen werden in der Regel nicht aufgezeichnet. Sie können aber für die Zwecke des § 160a der Zivilprozessordnung ganz oder teilweise aufgezeichnet werden. Den Verfahrensbeteiligten und Dritten ist es in jedem Fall untersagt, die Videoverhandlung aufzuzeichnen.

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