Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten vom 15.07.2024 besteht gemäß § 128 a der Zivilprozessordnung i.V.m. § 155 der Finanzgerichtsordnung für die am Verfahren Beteiligten sowie ihre Bevollmächtigten und Beistände und die Finanzbehörden die Möglichkeit, sich auf Antrag gestatten zu lassen, sich während einer mündlichen Verhandlung an einem anderen Ort aufzuhalten und dort Verfahrenshandlungen vorzunehmen.
Für diesen Fall wird die mündliche Verhandlung zeitgleich in Bild und Ton an den Ort, an dem sich die Beteiligten, Bevollmächtigten und Beistände aufhalten, und in den Sitzungssaal übertragen (Videokonferenz). Über den Antrag entscheidet das Gericht durch prozessleitende Verfügung unter Berücksichtigung von Ermessensgesichtspunkten des Einzelfalles.
Das Hessische Finanzgericht verfügt seit Dezember 2001 über eine - mittlerweile in allen Sitzungssälen eingerichtete - Videokonferenzanlage zur Abhaltung von Verhandlungen und Erörterungsterminen. Für Beteiligte, ihre Bevollmächtigten und Beistände besteht die Möglichkeit, an Videokonferenzübertragungen aus den Räumen der Finanzämter Darmstadt, Wiesbaden II, Frankfurt am Main II, Fulda und Gießen teilzunehmen. Die Beteiligten werden gebeten, Anträge auf Durchführung einer Videokonferenz rechtzeitig zu stellen. Das Gericht wird dann bereits im Vorfeld der Ladung über den Antrag entscheiden und in geeignet erscheinenden Fällen die erforderlichen Terminabsprachen für eine Videokonferenz treffen.
Zusätzlich sind seit 2021 auch Videokonferenzen über HessenConnect (basierend auf Skype for Business) aus den Kanzleiräumen der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie Steuerberaterinnen und Steuerberatern, aus behördlichen Räumen, etc. nach Kassel darstellbar.
Auch bei Abhaltung einer Videokonferenz ist der Ort der mündlichen Verhandlung ein Sitzungssaal des Hessischen Finanzgerichts. Nur hier kann das Gericht die Öffentlichkeit der Sitzung gewährleisten bzw. auf Antrag die Öffentlichkeit ausschließen. Anwesenheitspflicht hat allerdings nur der Vorsitzende Richter. Den anderen Mitgliedern des Gerichts kann bei Vorliegen erheblicher Gründe gestattet werden, an der mündlichen Verhandlung ebenfalls per Bild- und Tonübertragung teilzunehmen.
Per Videokonferenz geführte Verhandlungen werden in der Regel nicht aufgezeichnet. Sie kann aber für die Zwecke des § 160aÖffnet sich in einem neuen Fenster der Zivilprozessordnung ganz oder teilweise aufgezeichnet werden. Den Verfahrensbeteiligten und Dritten ist es allerdings in jedem Fall untersagt, die Videoverhandlung aufzuzeichnen.