Königstor 35
34117 Kassel
DE-Mail: hfg-kassel@egvp.de-mail.de
Sprechzeiten:
Montag bis Donnerstag: 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr sowie 13:30 Uhr bis 15.30 Uhr
Freitag: 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr
HFG
Hessisches Finanzgericht
Telefon
Fax
+49 611 32761 - 8538
Königstor 35
34117 Kassel
DE-Mail: hfg-kassel@egvp.de-mail.de
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Montag bis Donnerstag: 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr sowie 13:30 Uhr bis 15.30 Uhr
Freitag: 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr
Die Nutzung des Telefax erspart Kosten.
Telefax: +49 611 32761 - 8538
Die Telefaxnummer verfügt, obwohl das Hessische Finanzgericht in Kassel ansässig ist, über eine Wiesbadener Vorwahl, weil die entsprechende Kommunikation über einen Fax-Server im Hessischen Ministerium der Justiz und für den Rechtsstaat gesteuert wird.
Bei dem Hessischen Finanzgericht werden ab 01.02.2013 aus Sicherheitsgründen Zugangskontrollen durchgeführt.
Neben Ausweis- und Personenkontrollen finden auch Gepäckkontrollen statt.
Durch die Kontrollen kann es zu kurzen Wartezeiten kommen. Planen Sie diese bitte bei Ihrer Anreise mit ein.
Nicht durch einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin bzw. einen Steuerberater oder eine Steuerberaterin vertretene Personen können weiterhin auch per Brief oder Telefax Klage erheben. Für die Einreichung elektronischer Dokumente (einschließlich Klageerhebung) wird auf die Ausführungen unter Service/ Elektronischer Rechtsverkehr/ Umsetzung auf der Homepage des Hessischen Finanzgerichts verwiesen.
Es ist nicht zulässig, bei den hessischen Gerichten und Justizbehörden per einfacher E-Mail eine Klage zu erheben, Rechtsbehelfe oder Rechtsmittel einzulegen oder Mitteilungen zu Verfahren (Schriftsätze) einzureichen.
Wenn Sie sich in Verwaltungsangelegenheiten an das Hessische Finanzgericht wenden wollen, können sie das über folgende Adresse tun:
verwaltung@hfg-kassel.justiz.hessen.de.
Fragen und Anregungen zu dieser Homepage richten Sie bitte an:
redaktion@hfg-kassel.justiz.hessen.de.
Verpflichtung zur Übermittlung elektronischer Dokumente u.a. für Rechtsanwälte und Behörden
Ab dem 1. Januar 2022 ist nach § 52d Finanzgerichtsordnung (FGO) insbesondere auf Folgendes zu achten: Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Gleiches gilt für die nach der FGO vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 52a Abs. 4 Satz 1 Nummer 2 FGO zur Verfügung steht. Dies sind seit dem 1. Januar 2023 auch die Steuerberater. Ist eine Übermittlung als elektronisches Dokument aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Die Vorschrift gilt auch für bereits vor dem 1. Januar 2022 anhängig gewordene Verfahren.
Britta-Bianca Bräuer
Richterin am Hessischen Finanzgericht
Hessisches Finanzgericht
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Ein Überblick über das Gericht und seine Aufgaben.
Stand 10.01.2022
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