Kindergeld wird nicht von Amts wegen, sondern nach § 67 Satz 1 des Einkommensteuergesetztes (EStG) nur auf Antrag gezahlt, wobei dieser Antrag schriftlich erfolgen muss. Dies verlangt eine – nicht zwingend eigenhändige – Unterschrift.
Eine Übermittlung des Kindergeldantrags (ausschließlich) über das elektronische Anwaltspostfach (beA) ersetzt die Unterschrift nicht, so dass ein auf diesem Weg übermittelter Kindergeldantrag nicht wirksam gestellt ist.
Dies hat das Hessische Finanzgericht am 20.04.2023 entschieden (Az. 9 K 39/23).
Geklagt hatte ein Rechtsanwalt, der die Kindergeldanträge für seine beiden Kinder mit qualifizierter elektronischer Signatur über sein beA bei der Familienkasse eingereicht hatte. Der Streit richtete sich dabei auf die Frage, ob die für eine wirksame Antragstellung notwendige eigenhändige Unterschrift durch die qualifizierte elektronische Signatur aus dem beA- Verfahren ersetzt werden kann.
Der 9. Senat des Hessischen Finanzgerichts hat die Klage abgewiesen.
§ 67 Satz 1 EStG sehe vor, dass das Kindergeld bei der zuständigen Familienkasse schriftlich beantragt werden müsse, wobei eine elektronische Antragstellung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die dafür amtlich vorgeschriebene Schnittstelle (wie das nun verwendete ELSTER- Verfahren) möglich sei.
Eine schriftliche Antragstellung verlange ein Schriftstück, welches eigenhändig unterschrieben sei, wobei die Übermittlung an die Familienkasse durch Telefax oder Computerfax ausreiche. Bei der Übermittlung von Dokumenten per beA handele es sich hingegen um eine elektronische Kommunikation, ähnlich einer Email. Die zu verschickenden Dokumente würden als „elektronische Datei“ auf elektronischem Weg versendet und stellten daher eine elektronische und keine schriftliche Kommunikation dar. Für diese Art der Kommunikation sehe § 67 Satz 1 EStG lediglich den Weg über die vorgeschriebene Schnittstelle vor.
Die von dem Kläger begehrte Möglichkeit, den Kindergeldantrag elektronisch neben dem Weg über die vorgeschriebene Schnittstelle über beA einreichen zu können, würde eine besondere Art der Antragstellung schaffen und damit eine Berufsgruppe – hier die Rechtsanwaltschaft – in privaten Angelegenheiten bevorteilen.
Gegen das Urteil ist bereits eine Revision beim Bundesfinanzhof (III R 15/23) anhängig.